Satzung OGV Kleinglattbach

Satzung

des Obst- und Gartenbauvereins Kleinglattbach e. V.

lt. Beschluss vom 15. April 1961,

sowie Änderungen vom 19.01.1963 und vom 25.09.1989

 

§1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Kleinglattbach e.V.. Er hat seinen Sitz in Vaihingen-Kleinglattbach. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Vereins erstrebt die allgemeine Hebung des Obst- und Gartenbaues innerhalb seines Vereinsgebietes. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereins ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Insbesondere liegt ihm ob:
    1. Seine Mitglieder mit den Werten wirtschaftlicher, ideeller und ethischer Art des Obst- und Gartenbaues durch Aufklärung, Belehrung und Schulung bekannt.
    2. Die Förderung des Obstbaues unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung – ausgenommen den Erwerbsobstbau -.
    3. Die Förderung der Gartenkultur im Allgemeinen, an Sonderheit der Hausgartenpflege und der Blumenpflege in Haus und Garten.
    4. Die Schaffung von Beispielbetrieben, Veranstaltungen belehrender Obstausstellungen und Abhaltung von Lehrgängen.
    5. Die Förderung des Vogelschutzes und der Bienenzucht.
    6. Die Verschönerung des Dorf- und Landschaftsbildes.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Organisation, Gliederung und Aufbau

Die örtlichen Obst- und Gartenbauvereine setzen sich aus Einzelmitgliedern zusammen, die in §2 enthaltenen Vereinsaufgaben bejahen und tatkräftig mitfördern wollen.

§4

Mitgliedschaft

Der Verein wird gebildet durch

  1. ordentliche
  2. fördernde

Mitglieder.
Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vorsitzenden.
Die Anmeldung hat zur Folge, dass das Mitglied die Satzung anerkennt.
Der Ausschuss entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Kalenderjahres, spätestens bis 30. September des betreffenden Jahres zu erklären ist.
  2. Durch Ausschluss, der vom Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, sich unehrenhafte Handlungen zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
  3. Durch den Tod.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    1. Aufklärung und Rat in allen den Obst- und Gartenbau betreffenden Vereinsaufgaben (§2) einzuholen.
    2. Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind diese mindestens 2 Tage vor derselben schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen.
    3. Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
    4. An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    1. Die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins einzuhalten.
    2. Sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben lt. §2 der Vereinssatzung einzusetzen.
    3. Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und diesem durch unsachgemäße Behandlung verursachte Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu ersetzen.
    4. Die Beiträge in der festgesetzten Höhe fristgerecht nach §7 zu entrichten.

§7

Mittel des Vereins

Die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht:

  1. Durch Beiträge der Mitglieder.
  2. Durch Einnahmen aus Unternehmungen oder Veranstaltungen des Vereins.
  3. Durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
  4. Durch sonstige Zuwendungen an den Verein.

Die Höhe des ordentlichen Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Er beträgt jährlich mindestens € 8.-- und ist auf den 1.April des betreffenden Jahres fällig. Bei Notwendigkeit kann die Erhebung eines außerordentlichen Beitrags in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ausschuss
  3. der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter

§9

Die Mitgliederversammlung

  1. Allgemeines

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Laufe des ersten Vierteljahres statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vereinsvorsitzenden durch Bekanntmachung, entsprechend den Bekanntmachungen der Gemeindeverwaltung. Die Einladung hat mindestens 8 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
    Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Eine Ausnahme hiervon bildet §13 betr. Auflösung des Vereins. Die Wahlen sind geheim. Sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleich entscheidet das Los.

  2. Rechte und Pflichten

    Die Rechte der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

    1. Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Rechnungsberichts sowie die Entlastung des Vorsitzenden und des Rechners.
    2. Die Festsetzung der Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages.
    3. Die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
    4. Die Neuwahl des Vorsitzenden und des Ausschusses.
    5. Änderung der Vereinssatzung.
    6. Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorsitzenden oder vom Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt werden.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

    1. wenn der Ausschuss dies beschließt.
    2. wenn mindestens 20% der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen.

    Der Antrag ist schriftlich, unter Angabe von Gründen, an den Vorsitzenden zu richten.
    In diesen Fällen hat der Vorsitzende längstens binnen 2 Monaten die Versammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung entsprechend der Gemeindeverwaltung.

     

  3. Niederschrift

§10

Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechner, dem Schriftführer und aus mindestens 6 weiteren Vereinsmitgliedern. Letztere werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei bei der erstmaligen Wahl die ersten Drei mit der höchsten Stimmzahl auf 6 Jahre gewählt sind. Bei den nachfolgenden Wahlen wird jeweils die Hälfte neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorsitzenden steht es frei, im Bedarfsfall Sachverständige mit beratender Stimme zuzuziehen.
Der Ausschuss hat den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen.
Dem Ausschuss obliegt insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögen.
Im übrigen veranlasst der Ausschuss alle Maßnahmen, welche zur Erreichung der Vereinsaufgaben dienlich sind.
Bei Abstimmung entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Ausschusssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse zu enthalten.
Der Rechner hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen, sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen zu machen.
Er hat den regelmäßigen Abschluss des Geschäftsjahres vorzunehmen.

§11

Der Vorsitzende

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende, bzw. sein Stellvertreter, vertritt den Verein und ist Vorstand im Sinne des §23 BGB.
Er hat die Vereinsgeschäfte zu führen, den Ausschuss einzuberufen und die Beschlüsse zu vollziehen.

§12

Beitritt zu überörtlichen Verbänden

Der Verein kann überörtlichen Verbänden beitreten; über den Beitritt entscheidet der Ausschuss.

§13

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Vaihingen/Enz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes im Stadtteil Kleinglattbach zu verwenden hat.

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